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Stand: Oktober 2007
Der Einsatz von Videotechnik in der Arbeitswelt nimmt zu. Dabei geht es oft in erster Linie nicht um Arbeitnehmerüberwachung, sondern z.B. um Prozesssteuerungen in der Produktion oder um die Materialkontrolle oder aber um Kundenüberwachung. Gleichwohl können auch immer Interessen der Arbeitnehmer tangiert sein. Dies hängt im wesentlichen von der Art der und der Einsatzzeit der verwendeten Video-Technik wie dem Beobachtungsraum ab. Sollen z.B. Kunden an der Kasse eines Kreditinstituts beobachtet werden, kann sich der Fokus der Kamera natürlich auch auf die Kassiererin oder den Kassierer richten. In einem solchen Fall würden die Arbeitnehmer ununterbrochen an ihrem Arbeitsplatz überwacht werden, was ein besonders tiefgreifender Eingriff wäre. Bei der Rechtsanwendung kommt es daher nicht nur auf die mit der Videoüberwachung unmittelbar verfolgten Zwecke an, sondern auch mittelbare personenbeziehbare Videoerhebungen sind datenschutzrechtlich von Belang. Arbeitrechtlich ist es bereits ausreichend, wenn die eingesetzte Technik für die Überwachung des Arbeitnehmerverhaltens geeignet ist, unabhängig davon, ob sie dafür tatsächlich eingesetzt wird. Bereits die theoretische Gefährdung von Arbeitnehmerrechten ist hier ausreichend.
Eine ausschließliche Videoüberwachung am Arbeitsplatz - das heißt , dass eine Beobachtung ohne Aufzeichnung erfolgt - in nicht öffentlich zugänglichen Räume fällt nicht in den Anwendungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Eine andere Qualität erhält die Videoüberwachung dadurch, dass Aufnahmen angefertigt und auf Datenträgern gespeichert werden. Die Anwendbarkeit des BDSG ergibt sich dann aus der Tatsache, dass es sich bei den Videobildern um personenbezogene Daten handelt. Insbesondere, wenn eigene Mitarbeiter aufgenommen werden, lässt sich der Bezug in der Regel auf eine bestimmte Person herstellen.
Grundsätzlich wären hier die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG zu prüfen. Danach darf der Arbeitgeber personenbezogene Daten verarbeiten, soweit sie zur Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen erforderlich sind und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schützenswerte Interesse des Beschäftigten an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt.
Wegen des besonders tiefen Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht von Personen, die einer Videoüberwachung ausgesetzt werden, ist eine Videoüberwachung nur unter den Voraussetzungen des § 6b BDSG zulässig. Diese Vorschrift ist jedoch nur dann anwendbar, soweit es sich dabei um öffentlich zugängliche Räume handelt. Daraus ergibt sich, dass keine Rechtsvorschrift zur Videoüberwachung am Arbeitsplatz besteht, soweit sich dieser in keinem öffentlich nicht zugänglichen Raum befindet, z. B. Produktionsstätte, Betriebsgelände oder Büro.
Insoweit kann nur auf die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts verwiesen werden:
Danach würde eine zeitlich unbegrenzte Videoüberwachung am Arbeitsplatz einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Beschäftigten darstellen. Ein solcher Eingriff wäre weder durch ausdrückliche gesetzliche Regelungen noch durch schützenswerte Interessen des Arbeitgebers, die im Rahmen einer Gesamtabwägung die Interessen der betroffenen Beschäftigten überwiegen würden, gerechtfertigt. Die Beschäftigten würden einem ständigen Überwachungsdruck ausgesetzt sein, weil sie stets damit rechnen müssten, gerade gefilmt zu werden. Unabhängig davon, ob die Videokameras sichtbar wären, könnten die Beschäftigten nicht erkennen, wann sie in Betrieb seien.
Während bei öffentlich zugänglichen Räumen der Kreis der beobachteten Personen in der Regel zunächst unbekannt wäre, wären die Beschäftigten am nicht öffentlich zugänglichen Arbeitsplatz nicht anonym, sondern überschaubar und dem Arbeitgeber bekannt. Der Überwachungs- und Anpassungsdruck wäre daher für die Beschäftigten sehr viel größer.
Außerdem würden die Beschäftigten am Arbeitsplatz - im Gegensatz zu z. B. Bahnhöfen oder Kaufhäusern - nicht nur kurzfristig und vorübergehend der Videoüberwachung ausgesetzt. Sie würde sich vielmehr potentiell an jedem Arbeitstag wiederholen und jeweils mehrere Stunden dauern. Die Beschäftigten könnten den Besuch des überwachten Raums weder vermeiden noch sich der Überwachung durch ein Verlassen des Arbeitsplatzes entziehen.
Anders verhält es sich bei der Videoüberwachung in z. B. Kaufhäusern, Tankstellen oder Museen, weil es sich hier um öffentlich zugängliche Räume handelt und .zunächst und vordergründig ein unbekannter bzw. anonymer Personenkreis (Kunden oder Besucher) der Beobachtung ausgesetzt wäre. Hierbei sind die Voraussetzungen des § 6b BDSG beachtlich.
Danach ist die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume zulässig, soweit sie für einen konkret festzulegenden Zweck erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schützwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.
Da die Videoüberwachung nicht nur am Arbeitsplatz, sondern auch in öffentlich zugänglichen Räumen besondere Risiken für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen aufweisen, ist hier gem. § 4 d Abs. 5 BDSG regelmäßig eine Vorabkontrolle durchzuführen. Dabei ist auch einzubeziehen, wie die schutzwürdigen Interessen der Beschäftigten in der jeweiligen Einrichtung gewahrt werden.
Bei der räumlichen und zeitlichen Festlegung der Videoüberwachung muss u. a. gewährleistet sein, dass Beschäftigte nur kurzfristig und vorübergehend beobachtet werden können, z. B: durch schwenkbare Kameras oder der Möglichkeit, dass sich die Beschäftigten jederzeit der Überwachung entziehen können und sie - wie die übrigen Personenkreise auch - durch geeignete Maßnahmen auf den Umstand der Videoüberwachung hingewiesen werden (z. B. Hinweisschilder etc.). Zusätzlich sind die Beschäftigten bei einer beabsichtigten Aufzeichnung von ihrem Arbeitgeber entsprechend § 4 Abs.3 BDSG darüber zu unterrichten.
Soweit in dem Unternehmen ein Betriebsrat vorhanden ist, gelten ergänzend die Bestimmungen des § 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), wonach der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht hat, wenn technische Einrichtungen eingesetzt oder angewendet werden, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch schon dann, wenn diese Einrichtungen dazu geeignet sind.
Zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen der Beschäftigten empfiehlt sich, entsprechend § 88 BetrVG eine Betriebsvereinbarung über die beabsichtigte Videoüberwachung abzuschließen, die allen Beschäftigten zur Kenntnis zu geben ist.