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Datenschutzbeauftragter rät zur Wahrnehmung des Widerspruchsrechts gegen Inverssuche bei der Telefonauskunft .

Trotz des Vorbringens datenschutzrechtlicher Bedenken ist im neuen Telekommunikationsgesetz (TKG) die sog. Inverssuche vorgesehen. Mit dieser Rückwärtssuche lassen sich anhand der Rufnummer Namen und Adressen ermitteln. Allerdings ist diese Auskunft nur erlaubt, wenn der Teilnehmer im Teilnehmerverzeichnis (Telefonbuch oder öffentliches elektronisches Kundenverzeichnis) eingetragen ist und nach einem Hinweis seines Anbieters auf seine Widerspruchsmöglichkeit nicht widersprochen hat.

Damit der Kunde den Hinweis auch tatsächlich wahrnimmt und nicht ungelesen wegwirft, darf dieser nicht wie eine Werbung aufgemacht sein. Zudem muss ausdrücklich im Hinweisschreiben auf das Widerspruchsrecht und dass dieses jederzeit ausgeübt werden kann, hingewiesen werden. Sollten Sie eine Weitergabe Ihrer Daten durch die Auskunft nicht wünschen, empfehle ich die Wahrnehmung des Widerspruchsrechts.

Der Widerspruch könnte wie folgt lauten:

Hiermit widerspreche ich ausdrücklich der Weitergabe meines Namens und meiner Anschrift im Rahmen der sog. Inverssuche (§ 105 Abs. 3 TKG)

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