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Wie beantragt man ein (polizeiliches) Führungszeugnis richtig?.

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Wenn jemand über sich ein "Führungszeugnis" benötigt, wird dieses vom Bundeszentralregister in Bonn erteilt. Dort werden die jeweiligen Vorstrafen in einem Register geführt. Ob und wie lange Vorstrafen in dem Register gespeichert und Auskünfte darüber erteilt werden, ergibt sich aus den Vorschriften zum Bundeszentralregistergesetz (BZRG). Es handelt sich hierbei um feststehende Fristen, die je nach Schwere der Straftat fünf oder zehn Jahre betragen. Nach Ablauf der jeweiligen Fristen sind die Eintragungen zu tilgen, so dass sie nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen werden dürfen.

Um sicherzugehen, dass nur ein "lupenreines" Führungszeugnis weitergegeben wird, gibt es ein besonderes Verfahren, das wie folgt beschrieben wird:

  • Soweit ein Führungszeugnis benötigt wird, das bei einem privaten Arbeitgeber vorgelegt werden soll, beantragt die betreffende Person ein einfaches Führungszeugnis bei der zuständigen Meldebehörde. Das Führungszeugnis wird ihr dann übersandt, so dass die Person Einsicht nehmen und dann entscheiden kann, ob sie es an Ihren zukünftigen Arbeitgeber weitergeben will oder nicht.
     
  • Bewirbt sich jemand jedoch bei einem öffentlichen Arbeitgeber (Behörde), so wird auf Antrag der betroffenen Person bei der zuständigen Behörde das Führungszeugnis unmittelbar an die Einstellungsbehörde übersandt (§ 30 Abs. 5 Satz 1 BZRG), wobei die Behörde dem Bewerber auf Verlangen Einsicht in das Führungszeugnis zu gewähren hat. Wenn das Führungszeugnis jedoch Einträge enthält, kann der Bewerber verlangen, dass das Führungszeugnis zunächst an ein von ihm benanntes Amtsgericht (das dem Wohnort des Bewerbers nächstgelegene Amtsgericht) zur Einsichtnahme durch ihn übersandt werden soll. Der Bewerber müsste dann bei der Antragstellung ausdrücklich auf § 30 Abs. 5 Satz 3 BZRG hinweisen. Er kann dann dort einsehen, ob Einträge vorhanden sind und darüber entscheiden, ob das Führungszeugnis an die Einstellungsbehörde weitergeleitet oder vom Amtsgericht vernichtet werden soll.

Diese Regelung gilt auch in anderen Fällen, in denen Antragsteller ein Führungszeugnis bei einer Behörde vorlegen müssen. Nachstehend der Wortlaut des § 30 Abs. 5 Satz 3 BZRG:
"Der Antragsteller kann verlangen, dass das Führungszeugnis, wenn es Eintragungen enthält, zunächst an ein von ihm benanntes Amtsgericht zur Einsichtnahme durch ihn übersandt wird. "

Link zur Antragsstellung in Bremen:
http://www.bremen.de/sixcms/detail.php?id=383250

Link zur Antragsstellung in Bremerhaven:
http://www.bremerhaven.de/buergerservice/aemter-einrichtungen/stadtverwaltung/buerger-und-ordnungsamt/fuehrungszeugnisse-auskunftgewerbezentralregiste r.11754.html

Wohnt ein Antragsteller außerhalb außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so kann er den Antrag unmittelbar bei der Registerbehörde stellen (§ 30 Abs. 3 Satz 1 BZRG).:
Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, Dienststelle Bundeszentralregister, Adenauer Allee 99 - 103, 53113 Bonn, Tel.: (0228) 410-40, Fax: (0228) 410-5050.

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