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Wenn jemand über sich ein "Führungszeugnis" benötigt, wird dieses vom Bundeszentralregister in Bonn erteilt. Dort werden die jeweiligen Vorstrafen in einem Register geführt. Ob und wie lange Vorstrafen in dem Register gespeichert und Auskünfte darüber erteilt werden, ergibt sich aus den Vorschriften zum Bundeszentralregistergesetz (BZRG). Es handelt sich hierbei um feststehende Fristen, die je nach Schwere der Straftat fünf oder zehn Jahre betragen. Nach Ablauf der jeweiligen Fristen sind die Eintragungen zu tilgen, so dass sie nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen werden dürfen.
Um sicherzugehen, dass nur ein "lupenreines" Führungszeugnis weitergegeben wird, gibt es ein besonderes Verfahren, das wie folgt beschrieben wird:
Diese Regelung gilt auch in anderen Fällen, in denen Antragsteller ein Führungszeugnis bei einer Behörde vorlegen müssen. Nachstehend der Wortlaut des § 30 Abs. 5 Satz 3 BZRG:
"Der Antragsteller kann verlangen, dass das Führungszeugnis, wenn es Eintragungen enthält, zunächst an ein von ihm benanntes Amtsgericht zur Einsichtnahme durch ihn übersandt wird. "
Link zur Antragsstellung in Bremen:
http://bremen.de/buergerservice/19082030
Link zur Antragsstellung in Bremerhaven:
http://www.bremerhaven.de/buergerservice/aemter-einrichtungen/stadtverwaltung/buerger-und-ordnungsamt/fuehrungszeugnisse-auskunftgewerbezentralregiste
r.11754.html
Wohnt ein Antragsteller außerhalb außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so kann er den Antrag unmittelbar bei der Registerbehörde stellen (§ 30 Abs. 3 Satz 1 BZRG).:
Bundesamt für Justiz, - Bundeszentralregister- , Adenauer Allee 99 - 103, 53113 Bonn, Tel.: (0228) 410-40, Fax: (0228) 410-5050.