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Ins Internet eingestellte Daten - auch Fotos - können jederzeit weltweit von jedermann eingesehen, vielfältig ausgewertet und sonstwie verwendet werden. Auch könnten sie verändert werden.
Diese Auswirkungen sollten vor einer Veröffentlichung im Internet immer bedacht werden, auch wenn konkrete Missbrauchsfälle hierzu noch nicht bekannt sind. Der Arbeitgeber darf Daten über seine Mitarbeiter ohne deren Einwilligung nur dann im Internet veröffentlichen, soweit es zur Wahrung der berechtigten Interessen der Firma (z. B. Präsentation der Firma) erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Arbeitnehmers an dem Ausschluss dieser Verarbeitung überwiegt.
Dies ergibt sich aus § 28 Abs. 1 Nr. 2 Bundesdatenschutzgesetz. Soweit der Arbeitgeber es dem einzelnen Mitarbeiter auf freiwilliger Basis überlässt, ob er sein Foto ins Internet einstellen will, muss beachtet werden, dass hierbei kein faktischer Zwang z. B. durch einen Gruppendruck entsteht, der die Freiwilligkeit in Frage stellen könnte.