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Was bei Forschungsprojekten im strafprozessualen Bereich beachtet werden muss.

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1. Gesetzliche Grundlage

Gesetzliche Grundlage für Forschungsvorhaben im strafprozessualen Bereich ist § 476 StPO. Dieser regelt bereichsspezifisch - d. h. mit Vorrang vor den entsprechenden Regelungen der Datenschutzgesetze - Zulässigkeit, Grenzen und Modalitäten der Übermittlung und Behandlung personenbezogener Daten, die in Strafverfahren erlangt wurden, für Zwecke wissenschaftlicher Forschungsarbeiten.

2. Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Datenübermittlung

Nach § 476 Abs. 1 StPO dürfen personenbezogene Informationen nur an Hochschulen, andere Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, und öffentliche Stellen übermittelt werden. Zu den "Hochschulen" gehören die Fachhochschulen. "Andere Einrichtungen" können auch privatrechtlich organisierte Forschungseinrichtungen (z.B. das Max-Planck-Institut) sein. Bei "öffentlichen Stellen" ist entsprechend dem Kontext erforderlich, dass diese die Daten für Forschungszwecke benötigen. Wissenschaftliche Forschung i. S. v. § 476 StPO kann sowohl Eigen- oder Auftragsforschung sein, gemeint ist aber stets unabhängige wissenschaftliche Forschung (BT-Drs. 14/1484, S. 27).

Die Übermittlung von Strafakten (auch elektronischen) mit personenbezogenen Daten an die genannten Empfänger ist nach § 476 Abs. 1 StPO nur zulässig, wenn dies für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Forschungsarbeiten erforderlich ist. Daher muss die Weitergabe im Rahmen der Durchführung eines bestimmten Forschungsvorhabens erfolgen, unabhängig davon, an welche der vorstehenden Empfänger die personenbezogenen Informationen aus den Strafakten weitergegeben werden.

Ferner muss die Übermittlung für die Durchführung bestimmter Forschungsvorhaben erforderlich sein. Zunächst muss die forschende Stelle erklären, welche Informationen sie für die Durchführung ihres Projektes benötigt. Zur Darlegung der Erforderlichkeit für die Durchführung einer bestimmten wissenschaftlichen Forschungsarbeit gehören insbesondere die thematische Festsetzung, die Umgrenzung der benötigten Informationen sowie die Festsetzung des Personenkreises, der das Forschungsvorhaben durchführen und dabei Zugang zu den personenbezogenen Informationen haben soll (BT-Drs. 14/1484, S. 27). Auf der Grundlage eines solchen Antrages seitens der Forschungseinrichtung ist von der übermittelnden Behörde konkret zu prüfen, welche personenbezogene Daten aus den Strafakten zur Durchführung des Forschungsvorhabens tatsächlich weitergegeben werden sollen. Die Bewertung kann zu dem Ergebnis führen, dass u. U. nur bestimmte Blätter einer Strafakte - nämlich die, die für den konkreten Forschungszweck von Relevanz sind - übermittelt werden dürfen und nicht der gesamte Datenbestand eines Vorgangs. Eine inhaltliche Beeinflussung des Forschungsansatzes darf damit nicht verbunden werden (Erforderlichkeit).

Die Daten dürfen personenbezogen nur dann an das Forschungsvorhaben weitergeleitet werden, wenn fest steht, dass die Nutzung anonymisierter Daten für den Forschungszweck nicht möglich oder die Anonymisierung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist. Es ist daher vorab zu prüfen, ob auf anonymisierte Daten zurückgegriffen werden kann oder eine Anonymisierung ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich wäre (Anonymisierung).

Außerdem ist die Übermittlung nur zulässig, soweit das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das schutzwürdige Interesse des von einer Übermittlung Betroffenen an einem Ausschluss der Übermittlung erheblich überwiegt (Interessenabwägung).

Die Stelle, welche die Übermittlung der personenbezogenen Informationen erbittet, muss das Vorliegen der vorstehend genannten gesetzlichen Voraussetzungen für die Mitteilung der nicht-anonymisierten Informationen im Einzelnen darlegen.

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3. Vorrang der Aktenauskunft

Grundsätzlich hat die Aktenauskunft Vorrang. Die Datenübermittlung sollte durch Erteilung von Auskünften erfolgen, wenn hierdurch der Zweck der Forschungsarbeit erreicht werden kann und die Erteilung keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Anderenfalls kann auch Akteneinsicht gewährt werden. Eine Erhebung der benötigten Daten durch Personen des Forschungsprojekts aus den Akten z.B. in den Räumen der StA ist der Herausgabe der Akten aus dem Haus vorzuziehen, weil dadurch die Verwendung der Akten besser kontrolliert werden kann (z.B. Kopierschutz). Die Strafakten können darüber hinaus - soweit besondere Umstände dies erfordern und die Informationen für das Forschungsvorhaben erforderlich sind - auch zur Einsichtnahme übersandt werden.

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4. Einwilligung

Wenn der Betroffene über das Forschungsvorhaben unterrichtet wurde und in die Übermittlung der Daten eingewilligt hat, kann auf eine Anonymisierung sowie auf die Interessenabwägung verzichtet werden. Dem gegenüber kann die Prüfung der Erforderlichkeit nicht durch die Einwilligung ersetzt werden. Die Wirksamkeit der Einwilligung ist an den Vorraussetzung von § 3 BremDSG zu messen. Sie muss insbesondere auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruhen und bedarf grundsätzlich der Schriftform.

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5. Versagungsgründe

Des Weiteren ist § 477 Abs. 2 StPO zu beachten. Auskünfte aus Akten und Akteneinsicht sind zu versagen, wenn der Übermittlung Zwecke des Strafverfahrens oder besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen. Daten, die erkennbar durch eine Maßnahme nach den §§ 98a, 100a, 100c Abs. 1 Nr. 2 und 3, §§ 110a und 163f StPO ermittelt worden sind, dürfen nur für Zwecke eines Strafverfahrens, zur Abwehr von erheblichen Gefahren und für die Zwecke, für die eine Übermittlung nach § 18 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zulässig ist, übermittelt werden. Eine Verwendung nach § 476 StPO ist zulässig, wenn Gegenstand der Forschung eine der oben genannten Vorschriften ist (vgl. § 477 Abs. 2 S. 3 StPO).

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6. Verfahrensrechtliche Schutzvorkehrungen

Personenbezogene Daten dürfen nur an solche Personen übermittelt werden, die Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind oder die zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind. § 1 Abs. 2, 3 und 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes (Gesetz zur förmlichen Verpflichtung nicht beamteter Personen vom 2. März 1974, BGBl. I S. 547) findet auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung entsprechende Anwendung. Diesen Nachweis hat die forschende Stelle zu erbringen (Verpflichtung auf die Geheimhaltung).

Die übermittelten Daten dürfen grundsätzlich nur für das jeweilige Forschungsprojekt, für das sie übermittelt wurden, ausgewertet werden (Prinzip der Zweckbindung). Dies gilt auch für neue personenbezogene Informationen, die der Forscher durch die Untersuchung gewonnen hat. Die Zweckbindung bewirkt, dass eine Weitergabe außerhalb des Forschungszwecks unzulässig ist.

Weiterhin sind die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen. Es muss von der forschenden Stelle der Nachweis erbracht werden, dass Vorkehrungen getroffen werden, die sicherstellen, dass nur diejenigen Personen, die an dem Forschungsvorhaben arbeiten, von den Daten Kenntnis erlangen. Die wissenschaftliche Forschung betreibende Stelle hat dafür zu sorgen, dass die Verwendung der personenbezogenen Informationen räumlich und organisatorisch getrennt von der Erfüllung solcher Verwaltungsaufgaben oder Geschäftszwecke erfolgt, für die diese Informationen gleichfalls von Bedeutung sein können.

Die personenbezogenen Daten sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt von der Forschungseinrichtung zu anonymisieren. Sollte dies noch nicht möglich sein, sind die Merkmale gesondert aufzubewahren, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Diese Merkmale dürfen nur mit den Einzelangaben zusammengeführt werden, soweit der Forschungszweck dies erfordert. Bei Abschluss eines Forschungsvorhabens sind grundsätzlich alle Daten, mit denen ein Personenbezug hergestellt werden kann, zu löschen.

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7. Datenschutzkonzept

Die übermittelnde Stelle sollte sich zu ihrer eigenen Sicherheit von der Forschungseinrichtung ein Datenschutzkonzept vorlegen lassen. Hierin müssen die technischen, organisatorischen, personellen und verfahrensrechtlichen Schutzvorkehrungen niedergelegt sein.

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8. Veröffentlichungen von personenbezogenen Daten

Die Forschungseinrichtung darf personenbezogene Daten nur veröffentlichen, wenn dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist. Regelmäßig dürfte auf eine Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aufgrund des sich daraus ergebenden gravierenden Eingriffes in das Persönlichkeitsrecht zu verzichten sein. Zudem bedürfte die Veröffentlichung der Zustimmung der Stelle, welche die Informationen übermittelt hat. Hierzu sollte sich die forschende Stelle verpflichten.

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9. Fragen zur datenschutzrechtlich korrekten Durchführung

Bei Zweifeln und Unklarheiten in Bezug auf die datenschutzrechtlich korrekte Durchführung von Forschungsvorhaben empfiehlt sich in jedem Fall eine Rückfrage beim Landesbeauftragten für den Datenschutz. Als Ansprechpartnerin steht Ihnen Frau Dr. Petersen (Tel.: 0471 / 92461-18) gerne zur Verfügung.

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