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Was bei Forschungsprojekten in Hochschulen oder anderen öffentlichen Forschungseinrichtungen berücksichtigt werden muss .

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  1. Zu beachten ist zunächst § 19 Bremisches Datenschutzgesetz (BremDSG), wo die Datenverarbeitung zum Zwecke wissenschaftlicher Forschung geregelt ist. Spezielle Bestimmungen gibt es u. a. für Schulen (§ 13 Bremisches Schuldatenschutzgesetz - BremSchulDSG), Krankenhäuser (§ 7 Bremisches Krankenhausdatenschutzgesetz - BremKHDSG) und Sozialleistungsträger (§ 75 Sozialgesetzbuch - SGB X).
     
  2. Die Erhebung (z. B. Fragebogenaktion, mündliche Befragung), Auswertung und Übermittlung personenbezogener Daten zu Forschungszwecken ist grundsätzlich nur mit Einwilligung der Betroffenen zulässig. Eine wirksame Einwilligung setzt voraus, dass die Forscher den bzw. die Betroffenen über Art, Umfang, und Zweck der Nutzung seiner/ihrer persönlichen Angaben im Rahmen des Forschungsprojekts aufklären. Die Freiwilligkeit der Teilnahme am Forschungsprojekt muss klar erkennbar und bei der Durchführung auch faktisch gewährleistet sein (z. B. kein "Gruppendruck" zur Beantwortung).
     
  3. Die Verarbeitung von Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, die politische Meinung, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben ist nur bei Einhaltung der besonderen Anforderungen des § 3 Abs. 2 BremDSG zulässig. U. a. muss sich hiernach die Einwilligung in die Datenverarbeitung ausdrücklich auf diese Daten beziehen.
     
  4. In der Regel ist die Einwilligung schriftlich zu geben, es sei denn, dass ausnahmsweise eine mündliche, telefonische o. ä. Zustimmung ausreichen muss, weil durch die Einhaltung der Schriftform der Forschungszweck - wie z. B. bei telefonischen Befragungen - die Beantwortungsquote erheblich beeinträchtigt würde.
     
  5. Von der Einwilligung der Betroffenen kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn wegen fehlender Sensitivität der Daten, wegen deren Offenkundigkeit - z. B. durch anderweitige Publikation o. ä. - oder wegen der Art der Verarbeitung schutzwürdige Belange der Betroffenen nicht beeinträchtigt werden. Diese Voraussetzungen allerdings sind nur selten erfüllt; der Verzicht auf die Einwilligung ist in der Forschungspraxis daher nur in wenigen Fällen zulässig.
     
  6. Sollen Daten nicht bei Betroffenen, also unmittelbar bei Einzelpersonen, erhoben, sondern von bremischen Behörden an den/die Forscher übermittelt werden, bedarf es für die Übermittlung ebenfalls grundsätzlich der Einwilligung. Die in Nr. 5. genannten Ausnahmen vom Erfordernis der Einwilligung gelten entsprechend. Als zusätzliche Ausnahme braucht die Behörde keine Einwilligung, wenn eine Abwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen erheblich überwiegt und feststeht, dass der Forschungszweck bei Einholung der Einwilligungen oder bei Anonymisierung der Angaben vor der Übermittlung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann. Forscher bzw. Forschungsgruppen haben bei der jeweiligen Behörde einen schriftlichen Antrag mit Erläuterung des Vorhabens und des genauen Informationsbedarfs zu stellen. Hat der Forscher selbst bereits die Einwilligungen eingeholt, sind die Einwilligungserklärungen beizufügen. Soll auf Einwilligungen verzichtet werden, müssen die Gründe für die Ausnahme erläutert und schriftlich festgehalten werden.
     
  7. Der Forscher hat, sobald der Forschungszweck dies erlaubt, die Hilfs- bzw. Identifikationsmerkmale von den übrigen Daten zu trennen und getrennt zu speichern (Prinzip der File-Trennung). Auswertungen erfolgen nur aus den nicht personenbezogenen Datenbeständen. Auf die Datei mit den Personalien darf nur im Bedarfsfall und von ausdrücklich dazu ermächtigten Projektmitarbeitern zurückgegriffen werden. Sie muss spätestens dann gelöscht werden, wenn das Forschungsprojekt beendet ist.
     
  8. Die beim Betroffenen erhobenen oder von bremischen Behörden übermittelten Daten dürfen nur für das jeweilige Forschungsprojekt und im Rahmen der Einwilligung bzw. der Angaben im Antrag ausgewertet werden (Prinzip der Zweckbindung). In diesem Rahmen dürfen sie ggf. - allerdings nur zu Forschungszwecken - auch an andere Forschungsstellen weiterübermittelt werden. Haben Behörden Daten ohne Einwilligung an den Forscher weitergegeben (s. o. Nr. 5.), ist vor einer Weitergabe durch den Forscher die Einwilligung bei den Betroffenen einzuholen.
     
  9. Wollen Behörden Daten an Stellen übermitteln, auf die die Bestimmungen des Bremischen Datenschutzgesetzes keine Anwendung finden, dürfen die Daten nur übermittelt werden, wenn sich die empfangende Stelle verpflichtet, die vorstehend unter Nr. 6 und 7 aufgeführten Regelungen einzuhalten.
     
  10. Konkrete Datensicherungsmaßnahmen (vgl. § 7 Abs. 3 und 4 BremDSG) müssen sich auf die Gestaltung und den Ablauf des gesamten Projekts beziehen. Sie sind bereits bei der Planung projektspezifisch zu definieren. Maßnahmen sind zu treffen für die Erhebungsphase (z. B. Gewährleistung der Freiwilligkeit, Verhinderung des Einblicks Unbefugter bei Fragebogenaktionen), für die Auswertungsphase (z. B. "File-Trennung" - s. o. Nr. 6.; namentliche Festlegung der Zugriffsbefugten; Überprüfung der Ausdrucke auf Reidentifizierbarkeit) und für die Phase nach Abschluss des Projekts (z. B. Vernichtung des Rohmaterials, Löschung von ADV-Datenträgern).
     
  11. Spezielle Regelungen gibt es für die Durchführung von wissenschaftlichen Forschungsvorhaben in Schulen (§ 13 BremSchulDSG). Danach bedürfen geplante Vorhaben der Genehmigung durch den Senator für Bildung und Wissenschaft. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz, der Elternbeirat und der Schülerbeirat sowie bei Einbeziehung mehrerer Schulen die zuständigen Gesamtvertretungen sind vor der Durchführung der Vorhaben zu unterrichten. Die Unterrichtung an den Landesbeauftragten muss eine detaillierte Beschreibung des Projektablaufs und der vorgesehenen Datenverarbeitung enthalten. Bei minderjährigen Schülern (bis etwa Sekundarstufe 1) sind neben diesen auch die Erziehungsberechtigten um ihre Einwilligung zu bitten.
     
  12. Für Erhebungen im Sozialleistungsbereich bedarf es ebenfalls der Genehmigung durch den zuständigen Senator (z. B. Der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales). Projekte mit Patientendaten in bremischen Krankenhäusern (außer kirchlichen) sind ebenfalls diesem anzuzeigen; der Datenschutzbeauftragte des jeweiligen Krankenhauses ist zu beteiligen.
     
  13. Bei Zweifeln und Unklarheiten in Bezug auf die datenschutzrechtlich korrekte Durchführung von Forschungsvorhaben empfiehlt sich in jedem Fall eine Rückfrage beim Landesbeauftragten für den Datenschutz.

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