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Wie ich im 26. Jahresbericht (Ziffer 1.18) berichtete, treten immer wieder Fälle auf, in denen durch Bildaufnahmen der höchstpersönliche Lebens- und Geheimnisbereich (z. B. durch Aufnahmen in Toiletten, Saunen, Solarien oder Umkleidekabinen) verletzt wird. Ich erhielt des Öfteren Beschwerden von Bürgern, wo durch Foto-Handys Bilder von Betroffenen ohne deren Einwilligung hergestellt worden waren.
Das Herstellen solcher Aufnahmen war vor In-Kraft-Treten der neuen Regelung nicht geschützt. Nur das anschließende Verbreiten oder das öffentliche zur Schau stellen war nach § 22 i. V. m. § 33 Kunsturhebergesetz (Recht am eigenen Bild) strafbar. Da der neue § 201a StGB auch schon das unbefugte Herstellen unter Strafandrohung stellt, wurde mit diesem eine strafrechtliche Regelungslücke geschlossen.