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Stand Mai 2009
Die im Mai 2001 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sehen in § 4d eine Meldepflicht von nicht öffentlichen Stellen über Verfahren automatisierter personenbezogener Datenverarbeitung vor. Nach § 38 Abs. 2 BDSG führt die Datenschutzaufsichtsbehörde ein Register der meldepflichtigen automatisierten Verarbeitungen mit den Angaben nach § 4e BDSG.
Zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde im Lande Bremen ist die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit. Sie hat zur Erleichterung dieser Pflicht die nachfolgend veröffentlichten Unterlagen als Download erstellt. Damit soll den verantwortlichen nicht öffentlichen Stellen, die ihren Sitz im Lande Bremen haben, eine Orientierungshilfe gegeben werden, um ihrer gesetzlichen Meldepflicht nachkommen zu können. Dieses Register kann von jedem - bis auf die Angaben zu den getroffenen technisch-organisatorischen Schutzmaßnahmen - eingesehen werden.
Die Veröffentlichung gliedert sich in:/ Aufbau der Bekanntmachung:
A) Merkblatt | PDF-Datei ![]()
B) Hauptblatt (Hauptmeldeformular) | Word-Datei ![]()
C) Anlagen (Verfahrensmeldeformular) | Word-Datei ![]()
D) Ausfüllanleitung zu den Meldeformularen | PDF-Datei ![]()
E) Die einschlägigen Bestimmungen des BDSG
Zur Prüfung, ob eine Meldepflicht für eine datenverarbeitende Stelle gegeben ist, sollte zunächst das Merkblatt gelesen werden. Wenn die Meldepflicht besteht, sind das Formular unter B) und, je nach Anzahl der Verfahren, die Formulare nach C) auszufüllen und unterzeichnet in Papierform an den Landesbeauftragten für den Datenschutz zu senden. Zur Arbeitserleichterung der Aufsichtsbehörde dürfen Meldungen zusätzlich gerne auch per E-Mail an die Landesbeauftragte für den Datenschutz gesendet werden. Die unter D) veröffentlichten Ausfüllanleitungen weisen ausdrücklich darauf hin, welche der in den Formularen enthaltenen Angaben auf freiwilliger Basis abgegeben werden. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Tel. 0421/361-18335 oder 0471/596-18335.