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Pressemitteilungen.

Bremerhaven, 16-04-2004

Das jetzige Warten mit der DNA-Reihenuntersuchung in Bremerhaven
hat sich gelohnt!

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz gab am 16. März 2004 nachfolgende Pressemitteilung heraus.

Die Diskussion um die von der Ortspolizeibehörde Bremerhaven (OPB) beabsichtigte DNA-Reihenuntersuchung hat den Landesbeauftragten für den Datenschutz Sven Holst veranlasst, das geplante Vorgehen der Polizei noch einmal unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten zu untersuchen. Die von der OPB dafür vorbereiteten Dokumente u. a. mit der Überschrift „Vorladung“ und andere Formulierungen aus amtlichen Vordrucken mit Zwangscharakter wie z. B. „....Falls Sie beabsichtigen, die Reise von einem anderen, als den in der Anschrift genannten Ort aus anzutreten,.....teilen Sie dies bitte unverzüglich mit....“ hätten datenschutzrechtlichen Ansprüchen eines Aufrufs zu einer freiwilligen Teilnahme an einer DNA-Reihenuntersuchung nicht genügt.

Die wirksame Einwilligung der Teilnehmer in die Entnahme von Material setzt sorgfältig gestaltete Formulare voraus, die insbesondere deutlich auf den Erhebungszweck, die Freiwilligkeit der Teilnahme und die Widerruflichkeit der Einwilligung sowie auf die Nutzung und Löschung der erhobenen Daten hinweisen müssen. Diese Formulare müssen vorab übersandt werden, damit die Betroffenen ihre Entscheidung hinreichend und unbeeinflusst überdenken können. Die Maßnahmen zur Durchführung der DNA-Analyse einschließlich der zur Analyse in Frage kommenden Institute sind darzulegen. Missverständliche Hinweise auf die Möglichkeit der Erwirkung von Gerichtsbeschlüssen zur zwangsweisen Durchsetzung der Maßnahme sind dabei zu unterlassen.

Die rechtsstaatliche Problematik der DNA-Reihenuntersuchungen liegt in einer faktischen Umkehr der Beweislast durch Durchbrechung der Unschuldsvermutung. Gegen die Betroffenen muss nicht einmal ein Anfangsverdacht bestehen, damit sie zur Teilnahme an der Untersuchung aufgefordert werden können. Vielmehr genügt hierfür bereits die Zugehörigkeit zu einer durch ganz allgemeine Kriterien wie Wohnort und Alter umschriebenen Gruppe. Deshalb dürfen DNA-Reihenuntersuchungen nur unter strengen rechtsstaatlichen Anforderungen durchgeführt werden.

Weiter weist der Landesbeauftragte für den Datenschutz (LfD) darauf hin: Die Verweigerung der Teilnahme allein darf keinen Anfangsverdacht begründen. Sie rechtfertigt es auch nicht, die Betroffenen als „andere Personen“ im Sinne von § 81 c StPO anzusehen. Hierauf hat das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung bereits 1996 hingewiesen (BVerfG, NJW 96, S. 1371 ff). Die erhobenen Daten müssen einer strengen Zweckbindung unterliegen. Sie dürfen nicht mit der DNA-Analyse-Datei des Bundeskriminalamts abgeglichen oder in diese eingestellt werden. Zweckdurchbrechende Nutzungen nach §§ 474 ff. StPO müssen ausgeschlossen sein.

Unabhängig von der Entscheidung der Staatsanwaltschaft befindet sich der LfD daher im Gespräch mit der OPB, damit die datenschutzrechtlichen Grundsätze im Falle der Durchführung sichergestellt werden. Da die OPB unverständlicherweise keine Notwendigkeit gesehen hat das Verfahren mit dem LfD abzustimmen, wurde dies erst durch die Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft möglich.

Aber auch im Übrigen ist die Aufgeregtheit, mit der die öffentliche Debatte um die DNA-Reihenuntersuchung geführt wird, nicht nachvollziehbar. Die Sachleitungsbefugnis im Strafverfolgungsverfahren liegt bei der Staatsanwaltschaft und nicht bei der Polizei. Die Generalstaatsanwaltschaft hat das Verfahren für wenige Tage angehalten, um die rechtsstaatlichen Voraussetzungen zu gewährleisten. Die Kripo Bremerhaven hingegen fahndet, Presseberichten zufolge, fast sechs Jahre offensichtlich ergebnislos nach dem Sexualtäter. Läge da nicht die Frage nahe, warum man bei der OPB solange gebraucht hat, um das Mittel der DNA-Reihenuntersuchung zu entdecken? Insbesondere die vom Pressesprecher des Bundes Deutscher Kriminalbeamter (BDK) öffentlich geäußerte Empörung gegenüber der Generalstaatsanwaltschaft ist nicht nachvollziehbar. Hier werden politische Ziele des BDK mit geltendem Recht der Strafprozessordnung verwechselt. Der Gesetzgeber hat bei den DNA-Analysen zu Zwecken der Strafverfolgung den Richtervorbehalt formuliert. Was nützte es, wenn die abgegebenen DNA-Proben vernichtet werden müssen, weil Verfahrensvorschriften verletzt sind?

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