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Bremisches Datenschutzgesetz (BremDSG) vom 4. März 2003 (Brem. GBL. S.85) - nicht amtliche Fassung - .

§ 39a Weitergeltung von Begriffsbestimmungen

(1) Wird in besonderen Rechtsvorschriften des Landes der Begriff Datei verwendet, ist Datei

  • 1. eine Sammlung von Daten, die durch automatisierte Verfahren ausgewertet werden kann (automatisierte Datei) oder
  • 2. eine gleichartig aufgebaute Sammlung von Daten, die nach bestimmten Merkmalen geordnet und ausgewertet werden kann (nicht automatisierte Datei).

(2) Wird in besonderen Rechtsvorschriften des Landes der Begriff Empfänger verwendet, ist Empfänger jede Person oder Stelle außerhalb der verantwortlichen Stelle. Empfänger sind nicht der Betroffene sowie diejenigen Personen und Stellen, die im Inland oder im Geltungsbereich der Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union personenbezogene Daten im Auftrag verarbeiten.

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