Stand März 2003
§ 37 Straftaten
Wer gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, personenbezogene Daten entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes
- 1. erhebt, speichert, verändert, übermittelt, zum Abruf bereithält, löscht oder nutzt,
- 2. abruft, einsieht oder einem Dritten verschafft,
wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
