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Bremisches Datenschutzgesetz (BremDSG) vom 4. März 2003 (Brem. GBL. S.85) - nicht amtliche Fassung - .

§ 35 Parlamentsausschuss

Zur Durchführung der parlamentarischen Kontrolle des Datenschutzes nach diesem Gesetz wählt die Bürgerschaft (Landtag) einen ständigen Parlamentsausschuss. Dieser berät unter anderem die Berichte nach § 33 und den jeweiligen Entwurf des Haushaltskapitels nach § 34 Abs. 2.

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