Stand März 2003
§ 35 Parlamentsausschuss
Zur Durchführung der parlamentarischen Kontrolle des Datenschutzes nach diesem Gesetz wählt die Bürgerschaft (Landtag) einen ständigen Parlamentsausschuss. Dieser berät unter anderem die Berichte nach § 33 und den jeweiligen Entwurf des Haushaltskapitels nach § 34 Abs. 2.
