(1) Dem Landesbeauftragten für den Datenschutz ist das für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Personal zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Personal- und Sachausstattung des Landesbeauftragten für den Datenschutz ist im Einzelplan in einem eigenen Kapitel auszuweisen. Die Stellen werden im Benehmen mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz besetzt.
(3) Für bestimmte Einzelfragen kann der Landesbeauftragte für den Datenschutz auch Dritte zur Mitarbeit heranziehen.