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Bremisches Datenschutzgesetz (BremDSG) vom 4. März 2003 (Brem. GBL. S.85) - nicht amtliche Fassung - .

§ 29 Beanstandungen

(1) Stellt der Landesbeauftragte für den Datenschutz Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen andere Datenschutzbestimmungen oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten fest, so beanstandet er dies

  • 1. bei Behörden oder sonstigen Stellen des Landes und der Stadtgemeinde Bremen gegenüber dem zuständigen Senator,
  • 2. bei Behörden und sonstigen Stellen der Stadtgemeinde Bremerhaven gegenüber dem Magistrat,
  • 3. bei den juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie bei Vereinigungen solcher juristischer Personen gegenüber dem Vorstand oder dem sonst vertretungsberechtigten Organ
und fordert zur Stellungnahme innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist auf. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 unterrichtet der Landesbeauftragte für den Datenschutz gleichzeitig auch die zuständige Aufsichtsbehörde, bei sonstigen Mängeln jedoch nur, wenn seinen Beanstandungen nicht unverzüglich abgeholfen wird.

(2) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz kann von einer Beanstandung absehen oder auf eine Stellungnahme der betroffenen Stelle verzichten, wenn es sich um unerhebliche oder inzwischen beseitigte Mängel handelt oder wenn ihre Behebung sichergestellt ist.

(3) Mit der Beanstandung kann der Landesbeauftragte für den Datenschutz Vorschläge zur Beseitigung der Mängel und zur sonstigen Verbesserung des Datenschutzes verbinden.

(4) Die nach Absatz 1 Satz 1 abzugebende Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandungen des Landesbeauftragten für den Datenschutz getroffen worden sind. Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten Stellen leiten der zuständigen Aufsichtsbehörde eine Abschrift ihrer Stellungnahme an den Landesbeauftragten für den Datenschutz zu.

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