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Bremisches Datenschutzgesetz (BremDSG) vom 4. März 2003 (Brem. GBL. S.85) - nicht amtliche Fassung - .

§ 26 Verschwiegenheitspflicht

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz bleibt auch nach Beendigung seines Amtsverhältnisses verpflichtet, über die ihm bei seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Im Falle des § 96 der Strafprozessordnung sowie in den Fällen der §§ 61, 62 des Bremischen Beamtengesetzes entscheidet die oberste Dienstbehörde für den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Bediensteten seiner Dienststelle; die Entscheidung ist im Benehmen mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz zu treffen.

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