Bremisches Datenschutzgesetz (BremDSG)
vom 4. März 2003 (Brem. GBL. S.85) - nicht amtliche Fassung - .
Stand März 2003
§ 25 Rechtsstellung
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Er untersteht der Dienstaufsicht des Senats.