Zum InhaltLandesbeauftragter  für den Datenschutz Bremen
 
Sie befinden sich hier: >> Gesetzestexte >> Bremisches Datenschutzgesetz >> § 20a Mobile Datenverarbeitungsmedien

Bremisches Datenschutzgesetz (BremDSG) vom 4. März 2003 (Brem. GBL. S.85) - nicht amtliche Fassung - .

§ 20a Mobile Datenverarbeitungsmedien

(1) Mobile personenbezogene Datenverarbeitungsmedien, die an den Betroffenen ausgegeben werden und die über eine von der ausgebenden Stelle oder einem Dritten bereitgestellte Schnittstelle Daten automatisiert verarbeiten können, dürfen nur mit Einwilligung des Betroffenen oder aufgrund einer Rechtsvorschrift eingesetzt werden.

(2) Die verantwortliche Stelle muss den Betroffenen auf seinen Wunsch auch schriftlich in allgemein verständlicher Form über die Funktionsweise des Mediums einschließlich der Art der zu verarbeitenden personenbezogenen Daten und der im einzelnen ablaufenden und angestoßenen Verarbeitungsvorgänge unterrichten. Für den Betroffenen muss jederzeit erkennbar sein, ob Datenverarbeitungsvorgänge auf dem mobilen Datenverarbeitungsmedium ablaufen oder durch dieses veranlasst stattfinden.

(3) Der Betroffene ist bei der Ausgabe des mobilen Datenverarbeitungsmediums über die ihm nach § 4 zustehenden Rechte aufzuklären. Sofern zur Wahrnehmung der Informationsrechte besondere Geräte oder Einrichtungen erforderlich sind, hat die ausgebende Stelle dafür Sorge zu tragen, dass diese in angemessenem Umfang zur Verfügung stehen.

Zum Seitenanfang

Zur Seitennavigation
Symbol Haus
 Startseite 
Symbol Bremer Schlüssel
 LfDI 
Symbol Schloß
 Sicherheit 
Symbol @
 Kontakt 
Symbol Baumstruktur
 Übersicht 
Symbol Fernglas
 Suchen  
Symbol copyright
 Impressum