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Bremisches Datenschutzgesetz (BremDSG) vom 4. März 2003 (Brem. GBL. S.85) - nicht amtliche Fassung - .

§ 16 Datenübermittlung an die Bürgerschaft und die kommunalen Vertretungsorgane

(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten, die für andere Zwecke erhoben worden sind, an die Bürgerschaft (Landtag), die Stadtbürgerschaft der Stadt Bremen und die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven ist zulässig, soweit sie für die Beantwortung von Anfragen, zur Erfüllung sonstiger Auskunfts- und Einsichtsrechte sowie zur Vorlage von Unterlagen und Berichten im Rahmen der Landesverfassung oder der Gemeindeverfassung erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Belange des Betroffenen nicht entgegenstehen. § 13 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Personenbezogene Daten, die einem besonderen Amts- oder Berufsgeheimnis unterliegen, dürfen nur übermittelt werden, wenn die in Absatz 1 genannten Vertretungsorgane die Wahrung dieser Geheimnisse durch geeignete Vorkehrungen gewährleisten.

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