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Bremisches Datenschutzgesetz (BremDSG) vom 4. März 2003 (Brem. GBL. S.85) - nicht amtliche Fassung - .

§ 11 Unterrichtung bei der Erhebung

(1) Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen erhoben, so ist er, sofern er nicht bereits auf andere Weise Kenntnis erlangt hat, von der verantwortlichen Stelle über

  • 1. die Identität der verantwortlichen Stelle,
  • 2. die Zweckbestimmung der Datenverarbeitung und
  • 3. den Kreis von Empfängern, soweit der Betroffene nach den Umständen des Einzelfalls nicht mit der Übermittlung an diese rechnen muss, zu unterrichten. Werden die personenbezogenen Daten beim Betroffenen aufgrund einer Rechtsvorschrift erhoben, ist er auf diese und die Folgen der Verweigerung, sonst auf die Freiwilligkeit seiner Angaben hinzuweisen.

(2) Werden Daten ohne Kenntnis des Betroffenen erhoben, so ist er von der verantwortlichen Stelle entsprechend Absatz 1 Satz 1 zu unterrichten. Die Unterrichtung erfolgt zum Zeitpunkt der Speicherung oder im Fall einer beabsichtigten Übermittlung spätestens bei ihrer ersten Durchführung.

(3) Eine Pflicht zur Unterrichtung besteht in den Fällen des Absatz 2 nicht,

  • 1. wenn der Betroffene auf andere Weise Kenntnis von der Speicherung oder der Übermittlung erlangt hat,
  • 2. wenn die Unterrichtung des Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert,
  • 3. wenn die Speicherung oder Übermittlung der personenbezogenen Daten durch Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder
  • 4. solange die Unterrichtung die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde.
Die Gründe für ein Absehen von der Unterrichtung sind aufzuzeichnen.

(4) Werden die Daten bei einem Dritten außerhalb des öffentlichen Bereichs erhoben, so ist dieser von der verantwortlichen Stelle über die hierzu berechtigende Rechtsvorschrift aufzuklären. Soweit eine Auskunftspflicht besteht, ist er hierauf, sonst auf die Freiwilligkeit seiner Angaben hinzuweisen. Absatz 3 gilt entsprechend.

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