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Bremisches Datenschutzgesetz (BremDSG) vom 4. März 2003 (Brem. GBL. S.85) - nicht amtliche Fassung - .

§ 10 Datenerhebung

(1) Das Erheben personenbezogener Daten ist zulässig, wenn diese zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben der verantwortlichen Stelle erforderlich sind.

(2) Personenbezogene Daten dürfen grundsätzlich nur beim Betroffenen mit seiner Kenntnis erhoben werden. Ohne seine Kenntnis dürfen personenbezogene Daten im Einzelfall beim Betroffenen oder bei öffentlichen Stellen erhoben werden, wenn eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder zwingend voraussetzt oder der Schutz von Leben und Gesundheit dies gebietet. Darüber hinaus dürfen personenbezogene Daten im Einzelfall bei öffentlichen Stellen auch ohne Kenntnis des Betroffenen erhoben werden, wenn

  • 1. die Verhinderung oder Beseitigung erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder schwerwiegender Beeinträchtigungen der Rechte einzelner dies gebietet oder
  • 2. das Erheben beim Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt werden können.

(3) Bei Dritten außerhalb des öffentlichen Bereichs dürfen personenbezogene Daten im Einzelfall ohne Kenntnis des Betroffenen nur erhoben werden, wenn eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder zwingend voraussetzt oder wenn der Schutz von Leben und Gesundheit dies gebietet.

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