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Bremisches Datenschutzgesetz (BremDSG) vom 4. März 2003 (Brem. GBL. S.85) - nicht amtliche Fassung - .

§ 9 Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für die in § 1 Abs. 2 genannten Stellen auch insoweit, als personenbezogene Daten in deren Auftrag durch andere Personen oder Stellen verarbeitet werden. In diesen Fällen ist der Auftragnehmer unter besonderer Berücksichtigung der Eignung der von ihm getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen (§ 7) sorgfältig auszuwählen. Der Auftrag ist schriftlich zu erteilen, wobei die Datenverarbeitung, die technischen und organisatorischen Maßnahmen nach § 7 und etwaige Unterauftragsverhältnisse festzulegen sind. Der Auftraggeber hat sich von der Einhaltung der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen beim Auftragnehmer zu überzeugen. Sofern die Vorschriften dieses Gesetzes auf den Auftragnehmer keine Anwendung finden, ist der Auftraggeber verpflichtet, sicherzustellen, dass der Auftragnehmer die Bestimmungen dieses Gesetzes beachtet und sich der Kontrolle des Landesbeauftragten für den Datenschutz unterwirft. Findet Satz 5 Anwendung, hat der Auftraggeber den Landesbeauftragten für den Datenschutz unverzüglich von der Auftragsvergabe zu unterrichten.

(2) Die Vorschriften des Zweiten Abschnitts gelten nicht für die in § 1 Abs. 2 genannten Stellen, soweit sie personenbezogene Daten im Auftrag verarbeiten. In diesen Fällen ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nur im Rahmen der Weisungen des Auftraggebers zulässig.

(3) Für juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, bei denen dem Land, einer Gemeinde oder einer der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts die Mehrheit der Anteile gehört oder die Mehrheit der Stimmen zusteht, gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts entsprechend, soweit diese Personen oder Personenvereinigungen in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 im Auftrag tätig werden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn die Prüfung oder Wartung automatisierter Verfahren oder von Datenverarbeitungsanlagen durch andere Stellen im Auftrag vorgenommen wird und dabei ein Zugriff auf personenbezogene Daten nicht ausgeschlossen werden kann.

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