(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes ein Recht auf
(2) Sind die Daten des Betroffenen in der Weise gespeichert, dass mehrere Stellen speicherungsberechtigt sind und ist der Betroffene nicht in der Lage festzustellen, welche der Stellen die Daten gespeichert hat, so kann er sich an jede dieser Stellen wenden. Diese ist verpflichtet, das Ersuchen an die speichernde Stelle weiterzuleiten. Der Betroffene ist über die Weiterleitung und die speichernde Stelle zu unterrichten.